Zahlungskontengesetz (ZKG)

Hier finden Sie folgende Angaben:

  • Vorvertragliche Entgeltinformationen gemäß §§ 5 bis 9 ZKG, 47 Absatz 2 ZKG
  • Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten
  • Bereitstellung der Vergleichskritärien gemäß § 17 Nrn. 2 und 3 ZKG für Betreiber einer Vergleichswebsite

Vorvertragliche Entgeltinformationen (§§ 5 bis 9 ZKG)

Gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 ZGK stellen wir Ihnen nachfolgend die vorvertraglichen Entgeltinformationen zur Verfügung.

Vorvertragliche Entgeltinformationen (§§ 5 bis 9 ZKG)

Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten

Gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 ZGK stellen wir Ihnen nachfolgend ein Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten zur Verfügung, das die Funktionsweise bestimmter Zahlungsverkehrsdienstleistungen erklärt.

Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten

Bereitstellung der Vergleichskritärien gemäß § 17 Nrn. 2 und 3 ZKG für Betreiber einer Vergleichswebsite

Gemäß § 17 Nr. 2 ZKG in Verbindung mit § 4 VglWebV sowie § 17 Nr. 3 ZKG in Verbindung mit § 5 VglWebV stellen wir für Betreiber einer Vergleichswebsite nachfolgend die Angaben zum Filialnetz sowie die Angaben zum Geldautomatennetz zur Verfügung.

Vergleichskriterien Filialnetz und Geldautomatennetz