Pflichtinformationen
Hier finden Sie folgende Angaben:
- Erklärung gemäß § 3 Wertpapierprospektgesetz
- Information über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags zu einem
Wertpapierprospekt gem. Artikel 23 Absatz 3 EU-Prospektverordnung - Informationen nach § 15 der Versicherungsvermittlerverordnung
- Selbstverpflichtung zur Restkreditversicherung
Die Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG finden Sie in unserem Impressum.
Wertpapiere
Erklärung gemäß § 3 Wertpapierprospektgesetz
Der VR-Bank Spangenberg-Morschen eG liegen für sämtliche von ihr gemäß § 3 Absatz 3 WpPG angebotenen Wertpapiere die erforderlichen Zustimmungen zur Prospektverwendung vor. Die Prospekte werden gemäß den Bedingungen verwendet, an die die Zustimmungen gebunden sind.
Information über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags zu einem Wertpapierprospekt gem. Artikel 23 Absatz 3 EU-Prospektverordnung
Wenn ein Emittent oder Finanzintermediär (Banken, die Wertpapiere eines oder mehrerer Emittenten vertreiben) Wertpapiere öffentlich anbietet, muss grundsätzlich ein Wertpapierprospekt veröffentlicht werden. Dieser Prospekt muss vorab von der zuständigen Aufsichtsbehörde, in Deutschland der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), gebilligt werden. Die Veröffentlichung des gebilligten Wertpapierprospektes erfolgt in der Praxis auf der Website des jeweiligen Emittenten.
Der erstellte Wertpapierprospekt enthält unter anderem eine ausführliche Beschreibung der Wertpapiere. Es besteht unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass ein Nachtrag zu einem Wertpapierprospekt veröffentlicht wird. So ist jeder wichtige neue Umstand, jede wesentliche Unrichtigkeit oder jede wesentliche Ungenauigkeit in Bezug auf die im Wertpapierprospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen können und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem Auslaufen der Angebotsfrist oder - falls später - der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten oder festgestellt werden, unverzüglich in einem Nachtrag zum Wertpapierprospekt zu nennen.
Ein bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereichter Nachtrag ist innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen auf die gleiche Art und Weise wie der Prospekt durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu billigen. Jeder gebilligte Nachtrag ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vom jeweiligen Emittenten auf seiner Website zu veröffentlichen.
Wenn ein Kunde ein Wertpapier für sein Depot erworben oder gezeichnet hat und der hierfür maßgebliche Wertpapierprospekt Gegenstand eines Nachtrags ist, kann ihm ein Widerrufsrecht zustehen. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt zwei Arbeitstage nach Veröffentlichung des Nachtrags. Der Nachtrag wird Angaben zum Ablauf der Frist enthalten, die der Emittent freiwillig verlängern kann. Die Bank wird dem Kunden bei der Ausübung des Widerrufsrechts behilflich sein. Der Kunde wird über jeden Nachtrag zeitnah informiert, soweit ihm ein Widerrufsrecht für das betreffende Wertpapier zustehen könnte, aber aufgrund der oben genannten kurzen Frist nur, wenn er ein elektronisches Postfach hat. (Stand: März 2023)
Versicherungen
Informationen nach § 15 der Versicherungsvermittlerverordnung
VR-Bank Spangenberg-Morschen eG
Jahnstr. 7
34286 Spangenberg
Tel.: 05663/9498-0
Fax: 05663/9498-40
E-Mail: service@vrb-spangenberg.de
Vertreten durch den Vorstand:
Jens Diegel, Dominik Hartung
Die VR-Bank Spangenberg-Morschen eG ist als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7, Satz 1, Nummer 1 der Gewerbeordnung tätig.
Die VR-Bank Spangenberg-Morschen eG bietet im Zuge der Vermittlung eine Beratung gemäß den gesetzlichen Vorgaben an und erhält für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Provision von der R+V. Die Provision ist in der von Ihnen an die R+V zu zahlenden Versicherungsprämie enthalten, weitere Vergütungen in Form einer Bonifikation, Zuschüssen oder geldwerten Sachleistungen sind möglich und ebenfalls mit der Versicherungsprämie abgegolten.
Erlaubnisbehörde Versicherungsvermittlung:
Industrie- und Handelskammer Kassel, Kurfürstenstr. 9, D-34117 Kassel
Tel.: 0561/7891-0
Fax: 0561/7891-290
Angaben zum Versicherungsvermittler-Register:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon 0180 600585-0
(0,20 Euro pro Anruf Festnetzpreis, Mobilfunkhöchstpreis 0,60 Euro pro Anruf)
oder
Registernummer: D-FFQ0-AACT1-53
Die Vermittlung erfolgt auf Basis der Produkte der
R+V Versicherung AG
Taunusstr. 1
65193 Wiesbaden
Anschrift Schlichtungsstellen:
R+V Versicherung AG
Taunusstr. 1
65193 Wiesbaden
Verein Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Es bestehen keine Beteiligungen an und von Versicherungsunternehmen.
Selbstverpflichtung zur Restkreditversicherung
Verbraucher und ihre Familien können sich mit einer Restkreditversicherung gegen die finanziellen Folgen von elementaren Risiken wie Tod, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit absichern. Die Restkreditversicherung bietet damit die Möglichkeit, einer Überschuldung oder Privatinsolvenz vorzubeugen und hat dadurch sowohl für den Einzelnen als auch gesamtgesellschaftlich einen großen Nutzen.
Die VR-Bank Spangenberg-Morschen eG möchte den Verbrauchern dafür Produkte mit hoher Qualität anbieten, die auf die individuellen Bedürfnisse unserer Kunden abgestimmt sind.
Die Zusammenfassung der wesentlichen Punkte der Selbstverpflichtung stehen Ihnen hier zur Verfügung.
Kontenschnittstelle für Dritte Zahlungsdienstleister
Kontenschnittstelle für Dritte Zahlungsdienstleister Gemäß Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) §§ 45, 48, 50 unterstützen wir als kontoführender Zahlungsdienstleister ab dem 14.09.2019 für Drittkartenemmittenten, Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister eine geregelte Zugriffsmöglichkeit (XS2A) auf online zugängliche Zahlungskonten.
Die Umsetzung erfolgt auf Basis der Berlin Group NextGen Spezifikation Version 1.2 über unseren technischen Dienstleister Fiducia & GAD IT AG.
Wir bieten in diesem Zusammenhang ab dem 14.03.2019 eine Schnittstelle für Tests an. Für die Anmeldung zu Tests und weiteren Informationen nutzen Sie bitte www.fiduciagad.de/xs2asandbox-test.
Informationen zur Berlin Group Spezifikation NextGen erhalten Sie ausschließlich über die Berlin Group Website (www.berlin-group.org) und das NISP–Projekt (www.nisp.online).
Dedicated Interface for Third Party Service Provider
According to Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) §§ 45, 48, 50 we, as an account servicing payment service provider, support a technical access interface (XS2A) to all online available payment accounts for payment service providers issuing card-based payment instruments, account information service providers and payment initiation service providers.
The technical implementation is done with Berlin Group specification version 1.2 by our technical service provider Fiducia & GAD IT AG.
In this context we offer an interface for sandbox testing beginning on the 14.03.2019. For registration to the test environment, more information about the implementation and for testing contact us at www.fiduciagad.de/xs2a-sandbox-test.
More general Information on the Berlin Group NextGen specification will be given only via the Berlin Group Website (www.berlin-group.org) and the NISP–Project (www.nisp.online).
Produktive Kontenschnittstelle für Dritte Zahlungsdienstleister
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) §§ 45, 48, 50 fordert von kontoführenden Zahlungsdienstleistern ab dem 14.09.2019 eine geregelte Zugriffsmöglichkeit (XS2A) für Drittkartenemittenten, Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister nach PSD2 auf online zugängliche Zahlungskonten.
Die Umsetzung bei unserem Institut erfolgt auf Basis der Berlin Group NextGen Spezifikation über unseren technischen Dienstleister Fiducia & GAD IT AG. Ab dem 14.06.2019 ist eine produktive Nutzung der Schnittstelle im Echtbetrieb möglich.
Für bankfachliche Fragen stehen wir Ihnen unter service@vrb-spangenberg.de zur Verfügung.
Weitere technische Details und Informationen zum Zugang auf die Schnittstelle stehen über unseren Dienstleister unter www.fiduciagad.de/xs2a-Drittanbieter-Schnittstelle zur Verfügung.
Production for the Dedicated Interface of Third Party Service Provider
According to Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) §§ 45, 48, 50 we, as an account servicing payment service provider, support a technical access interface (XS2A) to all online available payment accounts for payment service providers issuing card-based payment instruments, account information service providers and payment initiation service providers.
The technical implementation is done with Berlin Group specification version 1.2 by our technical service provider Fiducia & GAD IT AG. On 14th June 2019 it is possible to use the interface in a productional environment.
For question concerning accounts please contact service@vrb-spangenberg.de.
EU-Offenlegungsverordnung
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
Im den folgenden PDF-Dokument finden Sie detaillierte Informationen zum Umgang der VR-Bank Spangenberg-Morschen eG mit Nachhaltigkeitsrisiken und den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für Finanzprodukte gemäß EU-Offenlegungsverordnung.
Finanzprodukte
179 KB
Finanzportfolioverwaltung
105 KB
Anlageberatung
245 KB
Versicherungsberatung
245 KB
Nachhaltigkeitsfaktoren
245 KB
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
Weitere nachhaltigkeitsbezogene Info
Zahlungskontengesetz (ZKG)
Hier finden Sie folgende Angaben:
- Vorvertragliche Entgeltinformationen gemäß §§ 5 bis 19 ZKG, 47 Absatz 2 ZKG
- Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten
- Bereitstellung der Vergleichskriterien gemäß § 17 Nrn. 2 und 3 ZKG für Betreiber einer Vergleichswebsite
Vorvertragliche Entgeltinformationen (§§ 5 bis 19 ZKG)
Gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 ZGK stellen wir Ihnen nachfolgend die vorvertraglichen Entgeltinformationen zur Verfügung.
Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten
Gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 ZGK stellen wir Ihnen nachfolgend ein Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten zur Verfügung, das die Funktionsweise bestimmter Zahlungsverkehrsdienstleistungen erklärt.
Bereitstellung der Vergleichskritärien gemäß § 17 Nrn. 2 und 3 ZKG für Betreiber einer Vergleichswebsite
Gemäß § 17 Nr. 2 ZKG in Verbindung mit § 4 VglWebV sowie § 17 Nr. 3 ZKG in Verbindung mit § 5 VglWebV stellen wir für Betreiber einer Vergleichswebsite nachfolgend die Angaben zum Filialnetz sowie die Angaben zum Geldautomatennetz zur Verfügung.
Beschwerdemanagement
Sie haben Anregungen, Fragen oder Kritik? Über unser Beschwerdeverfahren können Sie Ihr Anliegen gerne einreichen.
PSD2
Hier finden Sie Informationen zu den Standards für die Sicherheit elektronischer Zahlungen.